Allgemeinverfügung der Region Hannover über kontaktreduzierende Maßnahmen für Krankenhäuser..

Allgemeinverfügung der Region Hannover
über kontaktreduzierende Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige
Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 Niedersächsisches
Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) und der Einstellung des Betriebs
von Einrichtungen der Tagespflege i.S.v. § 2 Abs. 7 NuWG anlässlich der
Eindämmung der Atemwegserkrankung „COVID-19“ durch den CoronaViruserreger SARS-CoV-2 (im Folgenden „Sars-CoV-2“)
Die Region Hannover erlässt gemäß §§ 28 Abs. 1 S. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG), § 3 Abs. 3 NKomVG iVm § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD folgende
I. Allgemeinverfügung:
Für das gesamte Gebiet der Region Hannover wird folgendes angeordnet:
1. Alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen müssen
folgende Maßnahmen ergreifen:
a) Besuchs- und Betretungsverbote sind auszusprechen.
Ausgenommen von den Besuchsverboten sind Besuche von werdenden Vätern,
von Vätern von Neugeborenen, von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf
Kinderstationen und Besuche enger Angehöriger von Palliativpatienten. Wenn
medizinisch oder ethisch-sozial vertretbar, sind die Besuche bei erwachsenen
Patienten zeitlich zu beschränken. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für
Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen
Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.
b) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für
Patienten und Besucher sind zu schließen.
c) Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen,
Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
Die Einhaltung der o.g. Maßnahmen ist von den Einrichtungen zu überwachen.
2. Alle Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen
mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG müssen folgende Maßnahmen
ergreifen:
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a) Besuchs- und Betretungsverbote sind auszusprechen.
Ausgenommen von diesen Besuchsverboten sind nahestehende Personen von
palliativmedizinisch versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern. Ausnahmen
können zudem im Einzelfall für Seelsorger oder Urkundspersonen unter
Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.
Die behandelnden Ärzte und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien
Zutritt.
b) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen
sind für Besucherinnen und Besucher zu schließen.
c) Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen,
Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
Die Einhaltung der o.g. Maßnahmen ist von den Einrichtungen zu überwachen.
3. Der Betrieb aller Einrichtungen der Tagespflege nach § 2 Absatz 7 NuWG wird
untersagt.
Ausgenommen von dieser Untersagung ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die
Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Die Notbetreuung dient dazu, ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder
Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, deren Familienangehörige, die im Übrigen
die Pflege wahrnehmen, in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind.
Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
- Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
- Beschäftigte insbesondere im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz
und Feuerwehr,
- Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und
vergleichbare Bereiche,
- Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
- Beschäftigte im Bereich der Daseinsvorsorge (insbesondere der Wasser-, Strom- und
Gasversorgung),
- Beschäftigte im Bereich der Lebensmittelversorgung (Lebensmittelproduktion und -
verarbeitung sowie Lebensmittelhandel)
- Beschäftigte im Bereich der Informationstechnik und Telekommunikation
- Beschäftigte im Bereich des Finanzwesens (Bargeldversorgung, kartengestützte
Zahlungsverkehr, konventioneller Zahlungsverkehr)
- Beschäftigte, die zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung in Einrichtungen der
Tagespflege nach § 2 Abs. 7 NuWG, in Schulen und in Kindertageseinrichtungen benötigt
werden.
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Ausgenommen ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende
Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).
4. Diese Anordnungen gelten zunächst bis einschließlich 18. April 2020.
Eine Verlängerung ist möglich.
Die in meiner Allgemeinverfügung vom 12.03.2020 bezüglich des Umgangs mit
Reiserückkehrern aus Risikogebieten getroffenen Anordnungen gelten weiterhin.
Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden:
Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden,
Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen,
Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen,
Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze,
Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 iVm § 16
Abs. 8 IfSG. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Auf die Strafvorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen.
II. Bekanntmachungshinweise
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben
(§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).
Die Allgemeinverfügung sowie deren Begründung kann auch auf der Internetseite
www.hannover.de abgerufen werden.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben
werden.
Hinweis/Empfehlung: Es wird empfohlen, das durch eine Schließung der
Tagespflegeeinrichtungen freie Personal für die Versorgungssicherstellung sowohl im
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stationären als auch ambulanten Bereich einzusetzen, auch trägerübergreifend bei
entsprechenden Personalengpässen.
Hannover, den 17.03.2020
Der Regionspräsident
Hauke Jagau 

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